Martin Giermann Fotografie & Design
Stand: Oktober 2026
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen MARTIN GIERMANN FOTOGRAFIE & DESIGN (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Kunden (nachfolgend „Kunde“) über Leistungen in den Bereichen Fotografie, Mediendesign und sonstige Medienproduktionen.
1.2 Die Leistungen im Bereich Fotografie umfassen insbesondere Porträt-, Unternehmens-, Produkt-, Event-, Veranstaltungs-, Hochzeits- und sonstige Auftragsfotografie.
1.3 Die Leistungen im Bereich Mediendesign umfassen insbesondere grafische Gestaltung und visuelle Kommunikation, Corporate Design, Logos, Layout und Satz, Printmedien, Werbemittel, digitale Gestaltung sowie die Konzeption und Gestaltung von Websites und sonstigen digitalen Medien.
1.4 Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Soweit einzelne Bestimmungen ausschließlich für Unternehmer oder Verbraucher gelten, ist dies ausdrücklich geregelt.
1.5 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
1.6 Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Kunde haben Vorrang vor diesen AGB. Maßgeblich sind insbesondere das jeweilige Angebot, die Auftragsbestätigung und ergänzende Vereinbarungen in Textform.
2. Vertragsschluss und Leistungsumfang
2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.2 Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Kunde ein Angebot annimmt und der Auftragnehmer die Annahme bestätigt oder mit Zustimmung des Kunden mit der Leistungserbringung beginnt.
2.3 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer anderweitigen individuellen Vereinbarung.
2.4 Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind insbesondere folgende Leistungen nicht automatisch Bestandteil eines Auftrags:
- die Herausgabe unbearbeiteter Bilddateien oder RAW-Dateien,
- die Herausgabe offener Layout-, Projekt- oder Quelldateien,
- zusätzliche Fotomotive oder weitere Gestaltungsversionen,
- zusätzliche Korrektur- und Abstimmungsschleifen,
- weitergehende Nutzungsrechte,
- zusätzliche Formate, Sprachversionen oder Ausführungen,
- Druck-, Produktions- und Fremdkosten,
- Expressbearbeitung oder Leistungen außerhalb vereinbarter Arbeitszeiten.
2.5 Änderungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss können zu einer Anpassung der Vergütung und der vereinbarten Liefertermine führen. Der Auftragnehmer informiert den Kunden hierüber vor Durchführung der zusätzlichen Leistungen, soweit dies möglich und zumutbar ist.
2.6 Mündliche Nebenabreden sollen zur Vermeidung von Missverständnissen in Textform bestätigt werden.
3. Vergütung, Abrechnung und Zusatzleistungen
3.1 Es gelten die im jeweiligen Angebot vereinbarten Preise. Soweit keine abweichende Vergütung vereinbart wurde, werden die Leistungen nach dem tatsächlich angefallenen Zeitaufwand und dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet.
3.2 Der Auftragnehmer dokumentiert den abrechenbaren Zeitaufwand in angemessener Weise. Abgerechnet werden insbesondere die vereinbarten oder erforderlichen Arbeitsleistungen, beispielsweise Vorbereitung, Konzeption, Abstimmung, Durchführung, Auswahl, Bearbeitung, Gestaltung, Korrekturen und Bereitstellung der Ergebnisse.
3.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, angefangene Arbeitseinheiten nach den im Angebot genannten Abrechnungseinheiten abzurechnen. Sind keine Abrechnungseinheiten vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach dem tatsächlich angefallenen Zeitaufwand.
3.4 Bei zeitabhängig abgerechneten Fotoaufträgen kann die Vergütung insbesondere folgende Tätigkeiten umfassen:
- Vorbereitung und Abstimmung,
- An- und Abreise, soweit vereinbart,
- Auf- und Abbau der Ausrüstung,
- fotografische Begleitung,
- Sichtung und Auswahl der Aufnahmen,
- Bildentwicklung und vereinbarte Retusche,
- Export und Bereitstellung der Dateien.
3.5 Bei Mediendesign-Aufträgen kann die Vergütung insbesondere Konzeption, Recherche, Entwurf, Gestaltung, Satz, Reinzeichnung, technische Aufbereitung, Abstimmung und vereinbarte Korrekturen umfassen.
3.6 Zusatzleistungen, die nicht vom vereinbarten Leistungsumfang abgedeckt sind, werden nach vorheriger Abstimmung gesondert vergütet. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Änderungswünsche, neue Entwurfsrichtungen, nachträgliche Konzeptänderungen und zusätzliche Korrekturschleifen.
3.7 Aufwendungen für Reisen, Übernachtungen, Parkgebühren, Versand, Druck, Material, Lizenzen, Bildmaterial Dritter, Stockmedien oder sonstige Fremdleistungen werden gesondert berechnet, sofern sie nicht bereits im Angebot enthalten sind. Erstattungsfähige Auslagen werden nachvollziehbar abgerechnet.
3.8 Für ausdrücklich vereinbarte Expressleistungen, kurzfristige Änderungen oder Arbeiten außerhalb üblicher Arbeitszeiten kann ein gesonderter Zuschlag vereinbart werden. Ein solcher Zuschlag wird nicht ohne vorherige Vereinbarung berechnet.
3.9 Soweit ein Kostenrahmen oder eine Aufwandsschätzung vereinbart wurde, informiert der Auftragnehmer den Kunden, sobald absehbar ist, dass dieser voraussichtlich wesentlich überschritten wird. Weitergehende Arbeiten werden, soweit erforderlich, abgestimmt.
3.10 Bei längeren oder umfangreichen Projekten kann der Auftragnehmer angemessene Abschlagszahlungen oder Teilrechnungen vereinbaren. Gesetzliche Vorgaben bleiben unberührt.
3.11 Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese anfällt und nicht ausdrücklich anders angegeben. Soweit der Auftragnehmer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwendet, wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
4. Zahlung und Zahlungsverzug
4.1 Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu begleichen. Fehlt eine abweichende Vereinbarung, ist die Rechnung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang fällig.
4.2 Bei umfangreichen Aufträgen können Abschlagszahlungen, Teilrechnungen oder Vorauszahlungen vereinbart werden.
4.3 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Etwaige gesetzliche Verzugszinsen und Verzugsschäden können im gesetzlich zulässigen Umfang geltend gemacht werden.
4.4 Nutzungsrechte an den erstellten Fotografien, Entwürfen und sonstigen Arbeitsergebnissen werden – soweit rechtlich zulässig und nicht abweichend vereinbart – erst nach vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung eingeräumt.
4.5 Bis zur vollständigen Zahlung ist der Kunde nicht berechtigt, die Arbeitsergebnisse über eine ausdrücklich vereinbarte oder gesetzlich zulässige Nutzung hinaus zu verwenden.
5. Urheberrecht und Nutzungsrechte
5.1 Sämtliche vom Auftragnehmer erstellten Fotografien, Entwürfe, Grafiken, Layouts, Konzepte und sonstigen kreativen Arbeitsergebnisse können urheberrechtlich geschützt sein. Die gesetzlichen Urheberrechte verbleiben beim jeweiligen Urheber.
5.2 Der Kunde erhält die Nutzungsrechte, die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlich sind. Art und Umfang der eingeräumten Rechte richten sich nach dem Angebot oder der individuellen Vereinbarung.
5.3 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den ausdrücklich vereinbarten Zweck. Räumliche, zeitliche oder inhaltliche Beschränkungen ergeben sich aus der jeweiligen Vereinbarung oder dem zugrunde liegenden Vertragszweck.
5.4 Eine darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere für weitere Werbekampagnen, zusätzliche Medien, andere Unternehmen, Unterlizenzierungen, den Weiterverkauf oder eine Weitergabe an Dritte zur eigenständigen Nutzung, bedarf einer entsprechenden Rechtseinräumung.
5.5 Die Übertragung oder Unterlizenzierung von Nutzungsrechten an Dritte ist nur im Umfang der eingeräumten Rechte zulässig. Eine darüber hinausgehende Übertragung bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers, soweit gesetzlich erforderlich.
5.6 Der Kunde darf die Arbeitsergebnisse nicht in einer Weise verändern, bearbeiten oder verwenden, die über die vereinbarte Nutzung hinausgeht oder berechtigte geistige und persönliche Interessen des Urhebers beeinträchtigt. Zulässige technische Anpassungen, beispielsweise Größenänderungen oder erforderliche Formatkonvertierungen, bleiben möglich, soweit sie den vereinbarten Nutzungsrechten entsprechen und keine berechtigten Interessen des Urhebers verletzen.
5.7 Offene Arbeitsdateien, RAW-Dateien, Quelldateien und editierbare Projektdateien werden nur herausgegeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die Einräumung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht automatisch die Herausgabe solcher Dateien.
5.8 Eine Nutzung der Arbeitsergebnisse vor vollständiger Zahlung ist nur zulässig, wenn der Auftragnehmer dies ausdrücklich gestattet oder eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.
5.9 Eine Nutzung außerhalb des vereinbarten Umfangs kann eine zusätzliche Vergütung erforderlich machen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
6. Namensnennung und Urheberkennzeichnung
6.1 Bei der Veröffentlichung oder sonstigen öffentlichen Zugänglichmachung von Fotografien des Auftragnehmers ist der Kunde verpflichtet, den Auftragnehmer als Urheber zu nennen, soweit dies nach Art und Umfang der jeweiligen Nutzung branchenüblich und technisch zumutbar ist.
6.2 Die Urheberkennzeichnung erfolgt grundsätzlich mit „Foto: Martin Giermann“ oder einer gleichwertigen Kennzeichnung. Bei Mediendesign-Arbeiten kann die Kennzeichnung beispielsweise mit „Design: Martin Giermann“ erfolgen, soweit eine solche Nennung nach Art der Nutzung angemessen und vereinbart ist.
6.3 Bei Veröffentlichungen in digitalen Medien, insbesondere auf Websites und in sozialen Netzwerken, soll die Kennzeichnung unmittelbar am Werk, in der Bildunterschrift oder an einer sonstigen eindeutig zuordenbaren Stelle erfolgen.
6.4 Abweichungen von der vereinbarten Namensnennung bedürfen einer vorherigen Vereinbarung in Textform. Eine solche Vereinbarung lässt die gesetzlichen Urheberpersönlichkeitsrechte unberührt.
6.5 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass eine vereinbarte Urheberkennzeichnung bei einer Weitergabe der Arbeitsergebnisse an Dritte im Rahmen der eingeräumten Nutzungsrechte berücksichtigt wird.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1 Der Kunde stellt dem Auftragnehmer alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen, Inhalte, Zugangsdaten, Freigaben und Materialien rechtzeitig zur Verfügung.
7.2 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass von ihm bereitgestellte Texte, Logos, Bilder, Schriften und sonstige Materialien rechtmäßig verwendet werden dürfen und keine Rechte Dritter verletzen.
7.3 Der Kunde prüft übermittelte Entwürfe, Korrekturabzüge und sonstige Freigabeversionen zeitnah und teilt Änderungswünsche oder Fehler möglichst vollständig mit.
7.4 Verzögerungen, die durch fehlende Mitwirkung, verspätete Rückmeldungen oder nachträgliche Änderungen des Kunden entstehen, können zu einer Verschiebung vereinbarter Termine und zu zusätzlichem Aufwand führen.
7.5 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, vom Kunden bereitgestellte Inhalte umfassend auf ihre rechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Offensichtliche Unstimmigkeiten oder erkennbare Rechtsverletzungen sollen jedoch angesprochen werden.
7.6 Soweit der Kunde für die Durchführung des Auftrags erforderliche Genehmigungen, Einwilligungen oder Nutzungsrechte beschaffen muss, ist er hierfür verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
8. Fotografie – Durchführung und Bildauswahl
8.1 Der Auftragnehmer führt fotografische Aufträge nach den vereinbarten Vorgaben und mit der erforderlichen fachlichen Sorgfalt durch.
8.2 Die konkrete fotografische Umsetzung, insbesondere Perspektive, Bildgestaltung, Lichtsetzung und technische Arbeitsweise, liegt im Rahmen der vereinbarten Vorgaben im gestalterischen Ermessen des Auftragnehmers.
8.3 Ein bestimmter fotografischer Stil, eine bestimmte Bildwirkung oder die vollständige Umsetzung von Referenzbildern kann nur geschuldet sein, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. Referenzbilder dienen grundsätzlich der Orientierung und begründen keinen Anspruch auf eine identische Umsetzung.
8.4 Der Auftragnehmer wählt die zur Auslieferung vorgesehenen Bilder nach fachlichen und gestalterischen Kriterien aus. Nicht ausgewählte Bilder sowie misslungene, technisch ungeeignete oder doppelte Aufnahmen werden grundsätzlich nicht herausgegeben.
8.5 Die Herausgabe unbearbeiteter RAW-Dateien ist nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
8.6 Die Bildbearbeitung umfasst den im Angebot vereinbarten Umfang. Eine übliche Entwicklung und Optimierung kann beispielsweise Belichtung, Kontrast, Weißabgleich, Farbgebung, Zuschnitt und grundlegende Retusche umfassen. Aufwendige Retuschen, Composings oder umfangreiche nachträgliche Veränderungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
8.7 Eine bestimmte Anzahl an Bildern, eine konkrete Auflösung oder ein bestimmtes Dateiformat ist nur geschuldet, wenn dies vereinbart wurde.
8.8 Bei Veranstaltungen und Reportagen hängt das Ergebnis unter anderem von Lichtverhältnissen, örtlichen Gegebenheiten, Zeitabläufen, Zugangsbedingungen und dem Verhalten der beteiligten Personen ab. Eine lückenlose Dokumentation sämtlicher Ereignisse kann daher nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung garantiert werden.
8.9 Bei Außenaufnahmen und Veranstaltungen können Wetter, Sicherheitsvorgaben, örtliche Einschränkungen oder andere nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände die Durchführung beeinflussen. Die Parteien stimmen in einem solchen Fall eine angemessene Vorgehensweise ab.
9. Mediendesign – Entwürfe, Korrekturen und Freigaben
9.1 Der Auftragnehmer erbringt Mediendesign-Leistungen auf Grundlage des vereinbarten Briefings und der vom Kunden bereitgestellten Informationen.
9.2 Erste Entwürfe, Konzepte, Layouts oder Gestaltungsvorschläge dienen der Abstimmung. Sie stellen noch keine endgültige Freigabe dar.
9.3 Der Umfang enthaltener Korrekturschleifen wird im Angebot festgelegt. Sind keine Korrekturschleifen vereinbart, umfasst der Auftrag nur die ausdrücklich beschriebene Leistung. Notwendige Abstimmungen innerhalb dieses Leistungsumfangs bleiben davon unberührt.
9.4 Korrekturwünsche, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, insbesondere neue Gestaltungskonzepte, grundlegende Richtungswechsel, zusätzliche Varianten oder nachträgliche Änderungen bereits freigegebener Inhalte, werden nach vorheriger Abstimmung gesondert vergütet.
9.5 Der Kunde prüft Entwürfe und Korrekturversionen sorgfältig. Mit einer ausdrücklichen Freigabe bestätigt der Kunde, dass die freigegebenen Inhalte und Gestaltungselemente in der vorgelegten Form weiterverarbeitet oder produziert werden dürfen.
9.6 Für Fehler, die der Kunde trotz zumutbarer Prüfung freigibt und die bei einer sorgfältigen Prüfung erkennbar gewesen wären, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nur, soweit die Fehler nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind. Die Haftung des Auftragnehmers für eigene Pflichtverletzungen bleibt unberührt.
9.7 Rechtschreibung, Zahlen, Adressen, Produktangaben, Preise, rechtliche Pflichtangaben und sonstige fachliche Inhalte werden vom Kunden geprüft und freigegeben, sofern keine gesonderte Prüfung durch den Auftragnehmer vereinbart wurde.
9.8 Druckdaten werden nach den vereinbarten technischen Vorgaben erstellt. Der Auftragnehmer haftet nicht für Abweichungen, die auf fehlerhaften Vorgaben, vom Kunden freigegebenen Daten oder Produktionsfehlern eines vom Kunden beauftragten Dritten beruhen, soweit er diese nicht zu vertreten hat.
9.9 Druck-, Produktions- und Fremdleistungen sind nur Bestandteil des Auftrags, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Der Auftragnehmer schuldet keine bestimmte Druck- oder Produktionsqualität, wenn er die Herstellung nicht selbst übernimmt und die Abweichung nicht zu vertreten hat.
10. Termine, Lieferfristen und Bereitstellung
10.1 Vereinbarte Termine und Lieferfristen sind verbindlich, sofern sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
10.2 Lieferfristen beginnen erst, wenn alle für die jeweilige Leistung erforderlichen Informationen, Materialien, Freigaben und vereinbarten Zahlungen vorliegen.
10.3 Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Kunden, nachträglicher Änderungswünsche, höherer Gewalt oder sonstiger nicht vom Auftragnehmer zu vertretender Umstände können zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist führen.
10.4 Die Arbeitsergebnisse werden in der vereinbarten Form bereitgestellt, beispielsweise durch Download, digitale Übermittlung oder Übergabe eines Datenträgers.
10.5 Der Kunde ist für den rechtzeitigen Download und die Sicherung bereitgestellter Dateien verantwortlich. Der Auftragnehmer empfiehlt, die gelieferten Dateien an mehreren geeigneten Orten zu sichern.
10.6 Eine dauerhafte Archivierung der Arbeitsergebnisse ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Gesetzliche Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten bleiben unberührt.
10.7 Der Auftragnehmer darf zur Erbringung einzelner Leistungen geeignete Dienstleister einsetzen, sofern dadurch keine berechtigten Interessen des Kunden verletzt werden und gesetzliche Anforderungen eingehalten werden.
11. Absage, Verschiebung und Abbruch von Aufträgen
11.1 Möchte der Kunde einen bestätigten Auftrag absagen, verschieben oder abbrechen, soll er den Auftragnehmer unverzüglich in Textform informieren.
11.2 Bereits erbrachte Leistungen und bereits entstandene, nicht mehr vermeidbare Fremdkosten können nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der getroffenen Vereinbarungen abgerechnet werden.
11.3 Bei einer Absage oder Verschiebung können dem Auftragnehmer weitere Ansprüche zustehen, soweit diese gesetzlich begründet sind. Dabei werden ersparte Aufwendungen, anderweitige Erwerbsmöglichkeiten und sonstige rechtlich relevante Umstände berücksichtigt.
11.4 Für Hochzeiten, Veranstaltungen und andere Aufträge mit fest vereinbartem Termin können im Angebot gesonderte Stornierungs- und Verschiebungsbedingungen vereinbart werden. Diese müssen transparent sein und den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
11.5 Ist der Auftragnehmer aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht in der Lage, einen vereinbarten Termin wahrzunehmen, informiert er den Kunden unverzüglich und bemüht sich nach Möglichkeit um eine geeignete Lösung. Ein Ersatzfotograf oder anderer Ersatzdienstleister wird nur nach Abstimmung mit dem Kunden eingesetzt, sofern nicht besondere Umstände eine andere Vorgehensweise rechtfertigen.
11.6 Können Leistungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer, nicht vom Auftragnehmer zu vertretender Umstände nicht wie vereinbart erbracht werden, stimmen die Parteien das weitere Vorgehen ab. Bereits entstandene Vergütungsansprüche und gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
11.7 Gesetzliche Widerrufsrechte von Verbrauchern sowie sonstige zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
12. Hochzeiten, Porträts und private Fotoaufträge
12.1 Bei Hochzeitsreportagen, Porträtaufnahmen, Familienfotografie und vergleichbaren privaten Aufträgen richten sich Leistungsumfang, Dauer, Bildanzahl, Bearbeitung und Bereitstellung nach dem individuellen Angebot.
12.2 Der Kunde informiert den Auftragnehmer über besondere Abläufe, wichtige Personen, gewünschte Motive und organisatorische Anforderungen möglichst rechtzeitig vor dem Termin.
12.3 Bei Hochzeiten und Veranstaltungen ist der Auftragnehmer auf die vereinbarten Zugangs- und Arbeitsmöglichkeiten angewiesen. Einschränkungen durch Veranstalter, Locations, Behörden, andere Dienstleister oder Gäste können die fotografische Arbeit beeinflussen.
12.4 Der Kunde ist dafür verantwortlich, erforderliche Genehmigungen für die Durchführung der Aufnahmen am Veranstaltungsort einzuholen, sofern dies nicht ausdrücklich als Aufgabe des Auftragnehmers vereinbart wurde.
12.5 Die Weitergabe der Bilder an Familienangehörige oder andere private Beteiligte ist nur im Rahmen der eingeräumten Nutzungsrechte zulässig. Eine gewerbliche Nutzung, Veröffentlichung zu Werbezwecken oder entgeltliche Weitergabe bedarf einer entsprechenden Rechtseinräumung.
12.6 Der Kunde darf die Bilder für private Zwecke speichern, ausdrucken und im vereinbarten Umfang mit Familienangehörigen und Freunden teilen. Eine Veröffentlichung in sozialen Netzwerken ist zulässig, soweit sie von den eingeräumten Nutzungsrechten und den Rechten abgebildeter Personen gedeckt ist.
12.7 Das Recht des Kunden, Bilder privat zu nutzen, ersetzt nicht die gegebenenfalls erforderliche Einwilligung abgebildeter Personen in eine Veröffentlichung.
13. Verwendung der Arbeitsergebnisse zu Eigenwerbezwecken
13.1 Der Auftragnehmer ist grundsätzlich daran interessiert, abgeschlossene Projekte und ausgewählte Arbeitsergebnisse zu eigenen Werbe- und Präsentationszwecken zu verwenden. Hierzu können insbesondere die eigene Website, das Portfolio, soziale Medien, Präsentationen, Wettbewerbe und sonstige eigene Werbematerialien gehören.
13.2 Bei Arbeiten für Geschäftskunden darf der Auftragnehmer Arbeitsergebnisse zu diesen Zwecken verwenden, soweit die erforderlichen Nutzungsrechte vorliegen, keine entgegenstehende individuelle Vereinbarung besteht und keine berechtigten Vertraulichkeitsinteressen des Kunden entgegenstehen.
13.3 Vertrauliche, noch nicht öffentlich zugängliche oder ausdrücklich von der Referenznutzung ausgeschlossene Projekte werden nicht ohne vorherige Zustimmung des Kunden veröffentlicht.
13.4 Bei Fotografien, auf denen Personen erkennbar abgebildet sind, sowie bei privaten Aufträgen, insbesondere Hochzeiten, Familien- und Porträtaufnahmen, erfolgt eine Veröffentlichung zu Eigenwerbezwecken nur, wenn die dafür erforderlichen Einwilligungen und sonstigen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Beauftragung oder Bezahlung der Fotografie allein stellt keine Einwilligung in eine Veröffentlichung durch den Auftragnehmer dar.
13.5 Der Kunde kann dem Auftragnehmer mitteilen, dass ein Projekt nicht als Referenz verwendet werden soll. Bereits individuell vereinbarte Vertraulichkeits- und Veröffentlichungsbeschränkungen bleiben bestehen.
13.6 Rechte abgebildeter Personen, Markenrechte, Datenschutzrechte und sonstige Rechte Dritter bleiben unberührt. Der Auftragnehmer prüft vor einer Veröffentlichung, ob die dafür erforderlichen Rechte und Einwilligungen vorliegen.
14. Datenschutz und Rechte abgebildeter Personen
14.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze und ausschließlich im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung sowie weiteren rechtlich zulässigen Zwecken.
14.2 Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
14.3 Bei Fotoaufträgen können personenbezogene Daten und Bildnisse von Kunden, Gästen, Mitarbeitern oder sonstigen Personen verarbeitet werden. Der jeweilige rechtliche Umgang mit diesen Daten richtet sich nach den anwendbaren Datenschutz- und Persönlichkeitsrechten.
14.4 Soweit der Kunde organisatorisch dafür verantwortlich ist, informiert er betroffene Personen über die geplanten Aufnahmen und sorgt für erforderliche Genehmigungen oder Einwilligungen. Dies gilt insbesondere für interne Veranstaltungen, Unternehmensveranstaltungen und Aufnahmen in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen.
14.5 Die Verantwortung des Kunden nach Absatz 14.4 entbindet den Auftragnehmer nicht von eigenen gesetzlichen Pflichten. Jeder Vertragspartner bleibt für die Einhaltung der ihn betreffenden gesetzlichen Vorgaben selbst verantwortlich.
14.6 Eine Veröffentlichung von Personenaufnahmen durch den Auftragnehmer zu Eigenwerbezwecken erfolgt nur im Rahmen der hierfür erforderlichen Rechte und Einwilligungen.
15. Haftung
15.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
15.2 Der Auftragnehmer haftet außerdem unbeschränkt für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
15.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften. In diesem Fall ist die Haftung bei Vermögens- und Sachschäden auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, soweit gesetzlich zulässig.
15.4 Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
15.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
15.6 Eine Haftung für Datenverluste ist, soweit gesetzlich zulässig, auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Die Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Datenverluste sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
15.7 Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.
16. Beanstandungen und Mängel
16.1 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit der vereinbarten fachlichen Sorgfalt.
16.2 Beanstandungen sollen möglichst zeitnah nach Bereitstellung der Arbeitsergebnisse mit einer nachvollziehbaren Beschreibung des beanstandeten Punktes mitgeteilt werden.
16.3 Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt. Soweit eine Nacherfüllung gesetzlich vorgesehen ist, erhält der Auftragnehmer die Gelegenheit, einen berechtigten Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.
16.4 Rein subjektive Abweichungen vom persönlichen Geschmack begründen für sich genommen keinen Mangel, sofern die vereinbarten Leistungsmerkmale eingehalten wurden.
16.5 Bei Mediendesign-Leistungen gelten freigegebene Entwürfe und Inhalte als vereinbarte Grundlage der weiteren Umsetzung. Gesetzliche Ansprüche wegen tatsächlich vorhandener Mängel bleiben unberührt.
16.6 Bei Fotoaufträgen stellen geringfügige, technisch oder gestalterisch bedingte Abweichungen keinen Mangel dar, sofern sie innerhalb der vereinbarten Leistungsbeschreibung und des üblichen fachlichen Rahmens liegen.
17. Schlussbestimmungen
17.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss rechtlich zulässig ist. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates eingeschränkt wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
17.2 Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
17.3 Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.
17.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen im gesetzlich zulässigen Umfang unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.
17.5 Individuelle Vereinbarungen, Angebote und Auftragsbestätigungen bleiben von diesen AGB unberührt und haben im Fall eines Widerspruchs Vorrang.
MARTIN GIERMANN FOTOGRAFIE & DESIGN
Eggenfelden, Deutschland
